Was bedeutet ersetzendes Scannen?
Beim ersetzenden Scannen wird ein Papierdokument so digitalisiert, dass der Scan an die Stelle des Originals tritt. Das Ziel: Das Papier kann anschließend vernichtet werden, ohne dass ein rechtlicher oder steuerlicher Nachteil entsteht.
Der Begriff stammt aus dem Unternehmenskontext. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat mit der Technischen Richtlinie TR-RESISCAN (TR-03138) einen Leitfaden veröffentlicht, der beschreibt, unter welchen Bedingungen ein Scan das Original ersetzen kann. Für steuerrelevante Unterlagen greifen die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff).
In der Praxis betrifft das Thema zwei Gruppen mit sehr unterschiedlichen Regeln: Privatpersonen und Unternehmen.
Regeln für Privatpersonen
Für Privatpersonen gibt es keine allgemeine gesetzliche Pflicht, Papieroriginale aufzubewahren. Wer seine Kontoauszüge, Rechnungen oder Versicherungsunterlagen einscannt und das Papier entsorgt, handelt in den meisten Fällen nicht rechtswidrig.
Das bedeutet: Ein gut lesbarer Scan einer Handwerkerrechnung, eines Mietvertrags oder einer Gehaltsabrechnung reicht für die eigene Dokumentation in der Regel aus. Gerichte akzeptieren Scans als Augenscheinbeweis. Im Streitfall hat ein Scan allerdings einen geringeren Beweiswert als das Original, weil sich digitale Dateien leichter manipulieren lassen.
Wann der Scan ausreicht
- Rechnungen und Kassenbelege (auch für die Steuererklärung als Privatperson)
- Gehaltsabrechnungen und Lohnsteuerbescheinigungen
- Verträge (Mietvertrag, Handyvertrag, Versicherungsvertrag)
- Kontoauszüge und Depotauszüge
- Korrespondenz mit Behörden, Vermietern oder Versicherungen
- Bedienungsanleitungen und Garantiebelege
Einen ausführlichen Überblick, welche Privatunterlagen man wie lange aufheben sollte, bietet der Beitrag Welche Unterlagen muss ich aufheben?.
Welche Originale Privatpersonen niemals vernichten sollten
Es gibt Dokumente, bei denen das Papieroriginal nicht ersetzt werden kann. Entweder weil die Urschrift gesetzlich vorgeschrieben ist, oder weil der Beweiswert des Originals nicht durch einen Scan abgebildet werden kann.
- Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden – Personenstandsurkunden sind als Original erforderlich (z. B. bei Behördengängen, Passantrag)
- Notarielle Urkunden – Grundstückskaufverträge, Erbverträge, notarielle Testamente. Der Notar verwahrt zwar eine Ausfertigung, aber das eigene Exemplar sollte im Original vorliegen
- Grundbuchauszüge – gelten als amtliche Dokumente; bei Immobiliengeschäften wird regelmäßig das Original verlangt
- Gerichtsurteile und gerichtliche Vergleiche – vollstreckbare Ausfertigungen sind nur im Original gültig
- Testamente – ein eigenhändiges Testament muss handschriftlich verfasst und im Original vorhanden sein (§ 2247 BGB). Ein Scan hat keine testamentarische Wirkung
- Versicherungspolicen mit Originalunterschrift – insbesondere ältere Lebensversicherungen, bei denen der Versicherer die Vorlage des Originals als Leistungsvoraussetzung festgelegt hat
- Zeugnisse und Urkunden – Schul-, Studien- und Arbeitszeugnisse, Meisterbriefe, Approbationsurkunden. Arbeitgeber und Behörden verlangen beglaubigte Kopien, die nur vom Original erstellt werden können
Zusammengefasst gilt: Privatpersonen dürfen die meisten Alltagsdokumente scannen und das Papier entsorgen. Bei Urkunden, Testamenten, Gerichtsentscheidungen und Zeugnissen bleibt das Original aber unverzichtbar.
Regeln für Unternehmen und Selbständige
Für Unternehmen, Freiberufler und Gewerbetreibende sieht die Lage anders aus. Steuerrelevante Unterlagen unterliegen den Aufbewahrungspflichten der Abgabenordnung (§ 147 AO) und müssen GoBD-konform archiviert werden. Ersetzendes Scannen ist möglich, aber an konkrete Bedingungen geknüpft.
GoBD-Anforderungen an digitale Belege
Die GoBD verlangen, dass digital archivierte Belege folgende Kriterien erfüllen:
- Nachvollziehbarkeit – Jeder Geschäftsvorfall muss sich vom Beleg über die Buchung bis zum Jahresabschluss verfolgen lassen.
- Vollständigkeit – Alle steuerrelevanten Unterlagen müssen erfasst werden. Selektives Scannen reicht nicht aus.
- Richtigkeit – Der Scan muss den Inhalt des Originals korrekt wiedergeben. Farbabweichungen oder unleserliche Stellen sind problematisch.
- Zeitgerechtheit – Belege sind zeitnah nach Eingang zu erfassen, nicht erst am Jahresende.
- Ordnung – Die digitalen Belege müssen systematisch abgelegt und auffindbar sein.
- Unveränderbarkeit – Nach dem Scannen darf der Beleg nicht mehr bearbeitet werden. Das System muss sicherstellen, dass Änderungen protokolliert und nachvollziehbar sind.
TR-RESISCAN: der technische Rahmen
Die TR-RESISCAN (BSI TR-03138) beschreibt detailliert, wie ein Scanprozess aufgebaut sein muss, damit das Ergebnis als beweissicher gilt. Sie unterscheidet drei Schutzbedarfskategorien (normal, hoch, sehr hoch) und definiert für jede Kategorie technische und organisatorische Anforderungen:
- Dokumentenvorbereitung (Heftklammern entfernen, Vollständigkeit prüfen)
- Scanvorgang mit definierten Parametern (Auflösung, Farbtiefe, Dateiformat)
- Qualitätskontrolle nach dem Scan (Lesbarkeit, Vollständigkeit)
- Integritätssicherung (Zeitstempel, optional qualifizierte elektronische Signatur)
- Protokollierung des gesamten Scanprozesses
Die TR-RESISCAN ist keine gesetzliche Pflicht, sondern eine Empfehlung des BSI. In der Praxis orientieren sich Steuerberater und Betriebsprüfer jedoch an diesem Standard.
Darf das Original nach dem Scannen vernichtet werden?
Grundsätzlich ja. Die Finanzverwaltung akzeptiert digitale Belege, wenn der Scanprozess die GoBD-Anforderungen erfüllt. Ein generelles Vernichtungsverbot für Papieroriginale nach dem Scannen besteht nicht.
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen das Papieroriginal erhalten bleiben muss:
- Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse, die im Original unterschrieben wurden (§ 257 Abs. 3 HGB)
- Notarielle Urkunden und Verträge, die der Schriftform bedürfen
- Unterlagen, bei denen die Finanzbehörde ausdrücklich die Vorlage des Originals angeordnet hat (z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung)
Technische Anforderungen an den Scanvorgang
Unabhängig davon, ob man privat oder geschäftlich scannt: Die Qualität des Scans entscheidet darüber, ob er im Zweifelsfall als Nachweis taugt. Folgende Punkte sind relevant:
Lesbarkeit und Vollständigkeit
Jede Seite des Dokuments muss vollständig erfasst sein. Text, Stempel, Unterschriften und handschriftliche Anmerkungen müssen lesbar sein. Bei mehrseitigen Dokumenten darf keine Seite fehlen.
Auflösung
Für Textdokumente empfiehlt die TR-RESISCAN mindestens 300 dpi. Smartphone-Kameras erreichen bei guten Lichtverhältnissen eine vergleichbare oder höhere Auflösung. Entscheidend ist, dass auch kleine Schrift und Details (z. B. Wasserzeichen, QR-Codes) erkennbar bleiben.
Keine nachträgliche Bearbeitung
Der Scan darf nach der Erstellung nicht mehr inhaltlich verändert werden. Keine Retuschen, keine Textentfernung, keine Manipulation von Zahlen oder Daten. Für Unternehmen bedeutet das: Das Archivierungssystem muss Veränderungen technisch verhindern oder zumindest lückenlos protokollieren.
Dateiformat und Speicherung
PDF/A ist das bevorzugte Format für langfristige Archivierung, weil es keine externen Abhängigkeiten (Schriftarten, eingebettete Medien) hat und sich nicht verändern lässt. Alternativ sind TIFF oder PDF mit OCR-Ebene gebräuchlich.
Für Privatpersonen genügt in der Praxis ein sauberer PDF-Scan. Wer seine Dokumente in einer App wie Keptiq verwaltet, profitiert von lokaler Verschlüsselung und automatischer Organisation, ohne dass Dateien in die Cloud hochgeladen werden.
Aufbewahrungsfristen beachten
Auch digitale Belege unterliegen Aufbewahrungsfristen. Für Unternehmen gelten die Fristen der Abgabenordnung:
- 10 Jahre – Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse
- 8 Jahre – Buchungsbelege, Rechnungen
- 6 Jahre – Handels- und Geschäftsbriefe, Lohnunterlagen (soweit nicht länger)
Privatpersonen unterliegen diesen Fristen nicht, sollten aber steuerrelevante Belege mindestens bis zum rechtskräftigen Steuerbescheid aufbewahren. Einen detaillierten Überblick gibt der Beitrag Aufbewahrungsfristen 2026.
Häufige Fehler beim Digitalisieren
- Unvollständige Scans – Rückseiten, Anlagen oder einzelne Seiten fehlen. Ein Scan ist nur dann beweistauglich, wenn er das gesamte Dokument abbildet.
- Schlechte Qualität – Schatten, Unschärfe oder abgeschnittene Ränder können dazu führen, dass ein Scan nicht als Nachweis akzeptiert wird.
- Nachträgliche Bearbeitung – Wer nach dem Scan Bereiche schwärzt, Text entfernt oder Korrekturen vornimmt, zerstört die Beweiskraft.
- Keine Sicherungskopie – Digitale Daten können verloren gehen. Regelmäßige Backups sind Pflicht, wenn das Papieroriginal vernichtet wurde.
- Originale vorschnell vernichten – Erst sicherstellen, dass der Scan vollständig und lesbar ist. Im Zweifelsfall das Dokument mit der obigen Checkliste abgleichen, bevor das Papier in den Aktenvernichter kommt.
Praktische Empfehlung
Für Privatpersonen: Scanne deine Alltagsdokumente und bewahre die Originale von Urkunden, Testamenten, Gerichtsurteilen und Zeugnissen auf. Für alles andere reicht ein gut lesbarer Scan. Prüfe jeden Scan auf Vollständigkeit, bevor du das Papier entsorgst. Wer sensible Unterlagen digital archiviert, sollte dabei auch die Anforderungen der DSGVO-konformen Dokumentenarchivierung im Blick behalten.
Für Unternehmen: Definiere einen dokumentierten Scanprozess, der die GoBD-Anforderungen erfüllt. Orientiere dich an der TR-RESISCAN. Stelle sicher, dass dein Archivierungssystem die Unveränderbarkeit der Scans gewährleistet. Konsultiere im Zweifelsfall deinen Steuerberater, bevor du Papieroriginale vernichtest.
Wer seine Unterlagen digital organisieren will, findet im Beitrag Dokumentenscanner ohne Cloud einen Überblick über Apps, die auf lokale Speicherung setzen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Für Entscheidungen im Einzelfall – insbesondere bei der Vernichtung von Originaldokumenten – wenden Sie sich an eine Steuerberatung oder Rechtsberatung. Stand: März 2026.